Equal Pay bedeutet, dass überlassene Mitarbeitende nach neun Monaten im selben Einsatzbetrieb Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt haben wie vergleichbare Stammkräfte. Tarifverträge dürfen davon abweichen, wenn sie stattdessen gestaffelte Branchenzuschläge vorsehen. Für Unternehmen ist das ein Kalkulationsthema, für Mitarbeitende eine Frage des Gehalts. Dieser Beitrag erklärt beide Seiten.
Der Grundsatz steht im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Überlassene Mitarbeitende sollen im Einsatzbetrieb nicht schlechter gestellt werden als die Stammbelegschaft. Bezugsgröße ist das Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Person auf einer vergleichbaren Position.
Der Anspruch entsteht nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher. Bis dahin gilt die tarifliche Vergütung des Personaldienstleisters.
Zum Arbeitsentgelt zählen nicht nur der Grundlohn, sondern auch Zulagen, Sonderzahlungen und geldwerte Vorteile, sofern sie allen vergleichbaren Beschäftigten zustehen.
Die Zählung läuft kalendarisch ab dem ersten Einsatztag, nicht nach geleisteten Arbeitstagen. Urlaub und Krankheit unterbrechen sie nicht.
Eine Unterbrechung setzt die Frist erst zurück, wenn zwischen zwei Einsätzen beim selben Entleiher mehr als drei Monate liegen. Kürzere Pausen werden zusammengerechnet. Diese Drei-Monats-Regel gilt parallel zur Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.
Der Gesetzgeber lässt eine Ausnahme zu: Tarifverträge dürfen vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen, wenn sie stattdessen eine schrittweise Heranführung an das Entgeltniveau der Einsatzbranche regeln.
Genau das leisten die Branchenzuschlagstarifverträge. Statt eines Sprungs nach neun Monaten steigt das Entgelt gestaffelt nach Einsatzdauer, beginnend nach wenigen Wochen. Für Mitarbeitende bedeutet das früher mehr Geld, für Unternehmen eine planbarere Kostenentwicklung ohne plötzlichen Anstieg.
Das seit Januar 2026 geltende Tarifwerk DGB/GVP umfasst elf solcher Branchenzuschlagstarifverträge, etwa für Metall und Elektro, Chemie oder Kunststoffverarbeitung. Welcher greift, richtet sich nach der Branche des Einsatzbetriebs, nicht nach der Tätigkeit.
Drei Punkte sind für die Kalkulation relevant:
Ein häufiger Fehler: Die Neun-Monats-Schwelle wird erst bemerkt, wenn die Rechnung höher ausfällt. Seriöse Dienstleister melden sich vorher.
Ihr Entgelt steigt mit der Einsatzdauer, ohne dass Sie verhandeln müssen. Der Anspruch entsteht automatisch aus Gesetz oder Tarifvertrag.
Zwei Dinge sollten Sie im Blick behalten: Erstens muss Ihre Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag dokumentiert sein, denn sie ist die Basis aller Berechnungen. Zweitens gilt der Tarif nur bei Personaldienstleistern mit Verbandsbindung. Ohne Tarifbindung greift ab Monat neun der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch, was in der Praxis aber schwieriger durchzusetzen ist.
Fragen Sie im Zweifel direkt nach: Welche Entgeltgruppe, welcher Branchenzuschlagstarifvertrag, ab wann welche Stufe.
Wird Equal Pay nicht gewährt, obwohl der Anspruch besteht, kann der Mitarbeitende die Differenz nachfordern. Zusätzlich drohen dem Verleiher Bußgelder und bei wiederholten Verstößen der Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Für Sie als Entleiher entsteht daraus kein unmittelbarer Zahlungsanspruch. Fällt die Erlaubnis Ihres Dienstleisters aber weg, wird jede laufende Überlassung rechtswidrig, mit dem Risiko fingierter Arbeitsverhältnisse. Die Erlaubnislage Ihres Partners ist deshalb auch Ihr Thema.
Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher. Greift ein Branchenzuschlagstarifvertrag, steigt das Entgelt stattdessen bereits vorher in Stufen.
Ja. Die Frist läuft kalendarisch. Urlaub, Krankheit und Feiertage zählen mit. Nur eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Zählung zurück.
Nicht nur der Grundlohn, sondern auch Zulagen, Sonderzahlungen und geldwerte Vorteile, soweit sie vergleichbaren Stammkräften ebenfalls zustehen.
Die Auskunft kommt vom Entleiher. Als Einsatzbetrieb sind Sie verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vergleichbarer Beschäftigter mitzuteilen.
Ja, anteilig. Die Neun-Monats-Frist bemisst sich nach Kalendermonaten, unabhängig vom Stundenumfang. Der Entgeltvergleich erfolgt dann auf Stundenbasis.
GOLDMANN Personaldienste überwacht Equal-Pay- und Überlassungsfristen für alle Einsätze und informiert rechtzeitig, bevor eine Stufe greift. Wir sind seit 2010 in Nürnberg, Fürth und Erlangen tätig. Zur Personalanfrage oder telefonisch unter 0911 28 500 600.