Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz darf ein Zeitarbeitnehmer maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher eingesetzt werden. Wird die Frist überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der überlassenen Person. Dieser Beitrag erklärt, wie die Frist berechnet wird, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie den Termin im Blick behalten.
Seit der AÜG-Reform 2017 gilt eine gesetzliche Obergrenze: 18 Monate ununterbrochene Überlassung an denselben Entleiher. Entscheidend ist dabei die Person, nicht die Stelle. Sie können also nach Ablauf der Frist eine andere Person auf derselben Position einsetzen.
Gezählt wird arbeitnehmerbezogen und entleiherbezogen. Wechselt der Mitarbeitende zu einem anderen Kunden desselben Personaldienstleisters, beginnt die Frist dort neu.
Die Frist startet am ersten Einsatztag beim Entleiher. Sie läuft kalendarisch, nicht nach tatsächlichen Arbeitstagen. Urlaub, Krankheit oder Kurzarbeit unterbrechen sie nicht, sie zählen zur Überlassungsdauer dazu.
Eine Unterbrechung wirkt sich erst aus, wenn zwischen zwei Einsätzen beim selben Entleiher mehr als drei Monate liegen. Dann beginnt die Zählung von vorn. Kürzere Pausen werden zusammengerechnet, auch wenn der Mitarbeitende zwischenzeitlich woanders eingesetzt war.
Die Rechtsfolge ist gravierend: Wird die Höchstdauer überschritten, gilt zwischen Entleiher und Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen. Das nennt sich fingiertes Arbeitsverhältnis.
Praktisch bedeutet das: Sie haben unfreiwillig einen festangestellten Mitarbeitenden, mit allen Rechten aus Kündigungsschutz, Betriebszugehörigkeit und Vergütungsanspruch. Zusätzlich drohen dem Verleiher Bußgelder und im Wiederholungsfall der Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Der Zeitarbeitnehmer kann dem fingierten Arbeitsverhältnis allerdings widersprechen, indem er innerhalb eines Monats eine Festhaltenserklärung abgibt. Darauf sollten Sie sich als Entleiher aber nicht verlassen.
Ja. Tarifverträge der Einsatzbranche können abweichende Höchstdauern festlegen, häufig 24, 36 oder 48 Monate. Das setzt voraus, dass Sie als Entleiher tarifgebunden sind oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht.
Nicht tarifgebundene Unternehmen können über eine Betriebsvereinbarung ebenfalls verlängern, allerdings gedeckelt auf maximal 24 Monate. Ohne Tarifbindung und ohne Betriebsvereinbarung bleibt es bei 18 Monaten.
Prüfen Sie im Zweifel, ob für Ihre Branche ein einschlägiger Tarifvertrag existiert. Das ist der häufigste Grund, warum in der Praxis längere Einsätze zulässig sind.
Beide Fristen laufen parallel, betreffen aber Verschiedenes. Nach neun Monaten greift Equal Pay, also die Gleichstellung beim Arbeitsentgelt. Nach 18 Monaten endet die zulässige Überlassung.
Branchenzuschlagstarifverträge können die Equal-Pay-Frist strecken, sofern das Entgelt schrittweise angeglichen wird. Die Höchstüberlassungsdauer bleibt davon unberührt.
Wer rechtzeitig plant, hat mehrere Wege:
Was nicht funktioniert: den Einsatz formal über einen anderen Personaldienstleister weiterlaufen zu lassen. Die Frist ist entleiherbezogen, ein Verleiherwechsel setzt sie nicht zurück.
Bei einzelnen Einsätzen ist das überschaubar. Sobald mehrere Personen über längere Zeiträume im Haus sind, wird es unübersichtlich, besonders wenn Unterbrechungen dazwischenliegen.
Seriöse Personaldienstleister überwachen beide Stichtage automatisch und melden sich vor Ablauf. Fragen Sie danach explizit, bevor Sie einen Rahmenvertrag schließen. Ein Anbieter, der die Frist nicht aktiv trackt, verlagert das Haftungsrisiko auf Sie. Mehr zum Modell finden Sie auf unserer Seite zur Zeitarbeit in Nürnberg.
Ja. Die Frist läuft kalendarisch. Urlaub, Krankheit und Feiertage unterbrechen sie nicht, sondern zählen mit. Nur eine tatsächliche Beendigung des Einsatzes von mehr als drei Monaten setzt die Zählung zurück.
Ja, wenn zwischen den Einsätzen mehr als drei Monate liegen. Bei kürzeren Pausen werden die Zeiträume addiert, und die alte Frist läuft weiter.
Ja. Die Höchstüberlassungsdauer bemisst sich nach Kalendermonaten, nicht nach Stundenumfang. Ein Einsatz mit zwanzig Wochenstunden zählt genauso wie eine Vollzeitstelle.
Damit kann ein Zeitarbeitnehmer erklären, dass er am Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festhalten will, obwohl gesetzlich ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entstanden wäre. Sie muss innerhalb eines Monats abgegeben und persönlich bestätigt werden.
Beide Seiten. Der Verleiher riskiert Bußgeld und Erlaubnisentzug, der Entleiher bekommt ein ungewolltes Arbeitsverhältnis. Deshalb ist die Fristenüberwachung ein gemeinsames Thema und sollte vertraglich geregelt sein.
GOLDMANN Personaldienste überwacht Equal-Pay- und Höchstüberlassungstermine für alle Einsätze und informiert rechtzeitig vor Ablauf. Wir sind seit 2010 in Nürnberg, Fürth und Erlangen tätig. Zur Personalanfrage oder telefonisch unter 0911 28 500 600.