Hinweisgeberschutz und interne Meldestelle
Verantwortungsbewusst handeln – Hinweise sicher und vertraulich melden
Bei GOLDMANN Personaldienste legen wir großen Wert auf einen respektvollen, fairen und rechtskonformen Umgang miteinander. Integrität, Transparenz und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sind für uns wesentliche Bestandteile einer verantwortungsvollen Zusammenarbeit.
Um Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße oder sonstige vom Hinweisgeberschutzgesetz erfasste Verstöße sicher und vertraulich entgegennehmen und bearbeiten zu können, hat GOLDMANN Personaldienste eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eingerichtet.
Die gesetzlichen Anforderungen an interne Meldestellen ergeben sich insbesondere aus §§ 12 ff. HinSchG. Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind grundsätzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.
1. Wer kann sich an die interne Meldestelle wenden?
Die interne Meldestelle steht insbesondere Beschäftigten von GOLDMANN Personaldienste offen.
Darüber hinaus können je nach Sachverhalt auch weitere Personen vom gesetzlichen Schutzbereich erfasst sein, beispielsweise Personen, die sich in einem Bewerbungs- oder vorvertraglichen Verfahren befinden, ehemalige Beschäftigte, Selbstständige oder andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über einen möglichen Verstoß erlangt haben.
2. Welche Sachverhalte können gemeldet werden?
Das Hinweisgeberschutzgesetz erfasst insbesondere Informationen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben.
Hierzu gehören unter anderem:
- Straftaten,
- bestimmte bußgeldbewehrte Verstöße, insbesondere soweit Vorschriften dem Schutz von Leben, Gesundheit oder den Rechten von Beschäftigten dienen,
- bestimmte Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften,
- bestimmte Verstöße gegen unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union,
- Verstöße in den vom HinSchG ausdrücklich genannten Bereichen, beispielsweise Geldwäsche, Finanz- und Steuerrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Datenschutz, Produktsicherheit oder Wettbewerbsrecht.
Der konkrete sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 2 HinSchG.
Das Gesetz schützt dabei nicht lediglich die Meldung bereits sicher nachgewiesener Verstöße. Auch begründete Verdachtsmomente über tatsächliche oder mögliche Verstöße können erfasst sein.
Nicht jede Unzufriedenheit oder jeder arbeitsrechtliche Konflikt fällt automatisch unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Entscheidend ist, ob der gemeldete Sachverhalt in den gesetzlichen Anwendungsbereich fällt.
3. So können Sie einen Hinweis abgeben
GOLDMANN Personaldienste stellt verschiedene Kommunikationswege für die interne Meldestelle zur Verfügung.
Schriftlich
GOLDMANN Personaldienste
Interne Meldestelle – vertraulich
Ritter-von-Schuh-Platz 3
90459 Nürnberg
Per E-Mail
hinweisgeber@goldmann-personal.de
Telefonisch
Persönliches Gespräch
Auf Wunsch der hinweisgebenden Person ist eine persönliche Zusammenkunft mit einer zuständigen Person der internen Meldestelle zu ermöglichen. Eine Zusammenkunft kann mit Zustimmung der hinweisgebenden Person auch per Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden.
Ansprechpartnerin der internen Meldestelle:
Sabine Naruisch
Die Meldekanäle werden so organisiert, dass ausschließlich die hierfür zuständigen Personen Zugriff auf eingehende Meldungen und die damit verbundenen Informationen haben.
4. Vertraulichkeit hat höchste Priorität
Der Schutz der Identität hinweisgebender Personen ist ein wesentlicher Bestandteil des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person sowie Umstände, die Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglichen, werden vertraulich behandelt.
Zugriff auf entsprechende Informationen erhalten grundsätzlich nur Personen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldung zuständig sind oder diese Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Eine Weitergabe der Identität ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise in bestimmten Fällen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen oder im Rahmen eines Strafverfahrens.
Auch die Interessen und Rechte der von einer Meldung betroffenen Personen werden berücksichtigt.
5. Wie wird eine Meldung bearbeitet?
Nach Eingang einer Meldung prüft die interne Meldestelle zunächst, ob der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt.
Das Verfahren umfasst insbesondere:
- Eingangsbestätigung: Der Eingang einer Meldung wird grundsätzlich spätestens innerhalb von sieben Tagen bestätigt.
- Prüfung des Sachverhalts: Es wird geprüft, ob die Meldung einen Sachverhalt betrifft, der unter das HinSchG fällt.
- Kontakt mit der hinweisgebenden Person: Soweit erforderlich und möglich, wird Kontakt aufgenommen, um weitere Informationen zu erhalten.
- Plausibilitäts- und Stichhaltigkeitsprüfung: Die vorliegenden Informationen werden sorgfältig bewertet.
- Folgemaßnahmen: Je nach Ergebnis können angemessene weitere Maßnahmen eingeleitet werden.
- Rückmeldung: Grundsätzlich erhält die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen, soweit dies rechtlich zulässig ist und insbesondere keine internen Untersuchungen oder Rechte anderer Personen beeinträchtigt werden.
Mögliche Folgemaßnahmen können beispielsweise interne Untersuchungen, die Einbindung zuständiger Stellen oder – soweit erforderlich – die Abgabe des Vorgangs an eine zuständige Behörde sein.
6. Sind anonyme Hinweise möglich?
GOLDMANN Personaldienste kann auch anonyme Hinweise entgegennehmen, sofern der hierfür vorgesehene Meldekanal dies ermöglicht.
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet interne Meldestellen jedoch nicht generell dazu, Meldekanäle technisch so auszugestalten, dass anonyme Meldungen abgegeben werden können. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass interne Meldestellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen.
Bei anonymen Meldungen ist eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person naturgemäß nur möglich, wenn eine geeignete Möglichkeit zur Kontaktaufnahme besteht.
7. Schutz vor Benachteiligung
Wer einen Hinweis nach den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes abgibt, soll dadurch keine beruflichen Nachteile erleiden.
Nach § 36 HinSchG sind Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten. Dies gilt ausdrücklich auch für deren Androhung oder den Versuch, Repressalien auszuüben.
GOLDMANN Personaldienste duldet daher keine Benachteiligung einer Person aufgrund einer rechtmäßig abgegebenen Meldung.
Der gesetzliche Schutz erstreckt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen, sowie auf weitere vom Gesetz geschützte Personen.
8. Verantwortung der hinweisgebenden Person
Hinweise sollen nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben werden.
Eine hinweisgebende Person sollte zum Zeitpunkt der Meldung aufgrund der vorhandenen Informationen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen zutreffend sind.
Es ist nicht erforderlich, dass die hinweisgebende Person den Sachverhalt selbst vollständig beweisen kann. Hilfreich sind jedoch konkrete Angaben, beispielsweise:
- Was ist passiert?
- Wann und wo hat sich der Vorgang ereignet?
- Welche Personen oder Organisationen sind beteiligt?
- Welche Unterlagen oder sonstigen Informationen können den Sachverhalt unterstützen?
- Gibt es Zeuginnen oder Zeugen?
- Seit wann ist der Sachverhalt bekannt?
Bewusst oder grob fahrlässig falsch gemeldete Informationen können rechtliche Folgen haben. Nach § 38 HinSchG kann insbesondere eine Schadensersatzpflicht entstehen, wenn durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen ein Schaden verursacht wird.
Eine Meldung sollte deshalb sachlich, wahrheitsgemäß und so konkret wie möglich erfolgen.
9. Interne oder externe Meldestelle?
Hinweisgebende Personen haben grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen einer internen und einer externen Meldestelle.
Das Gesetz sieht vor, dass sich hinweisgebende Personen grundsätzlich sowohl an eine interne als auch an eine externe Meldestelle wenden können. Wenn intern wirksam gegen einen möglichen Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, sieht das Gesetz eine bevorzugte Nutzung der internen Meldestelle vor. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf dadurch jedoch nicht eingeschränkt werden.
GOLDMANN Personaldienste möchte ausdrücklich dazu ermutigen, Hinweise zunächst über die interne Meldestelle mitzuteilen. Dadurch können mögliche Verstöße schnell und unmittelbar innerhalb des Unternehmens geprüft und – sofern erforderlich – geeignete Maßnahmen eingeleitet werden.
10. Externe Meldestelle des Bundes
Neben internen Meldestellen besteht die Möglichkeit, sich an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zu wenden.
Das Bundesamt für Justiz stellt hierfür eigene Meldewege und Informationen zur Verfügung. Auch externe Meldestellen sind gesetzlich verpflichtet, Meldungen nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes zu bearbeiten.
Weitere gesetzlich vorgesehene externe Meldestellen bestehen beispielsweise bei:
- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
- dem Bundeskartellamt,
- weiteren zuständigen Stellen, soweit diese nach dem HinSchG für bestimmte Sachverhalte zuständig sind.
Aktuelle Informationen zur externen Meldestelle des Bundes finden Sie beim:
Bundesamt für Justiz – Externe Meldestelle des Bundes
11. Dokumentation und Datenschutz
Eingehende Meldungen werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dokumentiert.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und insbesondere der Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dokumentation einer Meldung ist grundsätzlich drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich und zulässig ist.
Die mit der Bearbeitung betrauten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
12. Unser Anspruch
Mit der internen Meldestelle möchte GOLDMANN Personaldienste einen geschützten und verlässlichen Weg schaffen, um mögliche Rechtsverstöße frühzeitig anzusprechen.
Wir möchten eine Unternehmenskultur fördern, in der berechtigte Hinweise ernst genommen, sorgfältig geprüft und vertraulich behandelt werden.
Hinweise sollen nicht zu einem Problem werden – sie sollen dazu beitragen, Probleme rechtzeitig zu erkennen und zu lösen.
GOLDMANN Personaldienste steht für einen fairen, verantwortungsvollen und respektvollen Umgang mit Beschäftigten, Bewerberinnen und Bewerbern, Kunden sowie Geschäftspartnern.
Interne Meldestelle GOLDMANN Personaldienste
GOLDMANN PersonaldiensteRitter-von-Schuh-Platz 3
90459 Nürnberg
Interne Meldestelle – vertraulich
E-Mail:
hinweisgeber@goldmann-personal.de
Telefon:
0911 28 500 600
Ansprechpartnerin: Sabine Naruisch
Allgemeiner Kontakt zu GOLDMANN Personaldienste
Telefon:
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